Concré GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Kunden der Concré GmbH (im Folgenden Concré genannt).
1.2 Die AGB werden automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung.
1.3 Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn Concré diesen schriftlich zustimmt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Allgemeine Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag bzw. der Auftrag des Kunden an Concré ist die Grundlage der Geschäftsbeziehung. Darin sind Leistungsumfang und Vergütung festgelegt.
2.3. Ein Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn nach einem Angebot von Concré der Kunde das Angebot in Textform bestätigt (Auftragserteilung) und Concré dem Kunden nach Eingang des Auftrags eine Auftragsbestätigung per Fax, E-Mail oder Post übersendet. Erst mit der Auftragsbestätigung durch Concré ist der Vertrag zustande gekommen.
3. Umfang der Leistung
3.1. Concré schuldet die Umsetzung der beauftragten Leistung nach der Auftragsbeschreibung sowie im Rahmen des einzelvertraglich vereinbarten Leistungsumfangs.
3.2. Grundlage der Leistung von Concréist neben dem Vertrag und seinen Anlagen (Angebot, Auftrag und Auftragsbestätigung), das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt Concré über den Inhalt des Briefings einen Bericht, der dem Kunden innerhalb von 8 Tagen nach der Besprechung in Textform übergeben wird. Der Bericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht innerhalb von 2 Tagen nach Zusendung widerspricht.
3.3 Änderungswünsche des Kunden werden nur zum Leistungsinhalt, sofern Concré diese schriftlich dem Kunden bestätigt.
3.4. Sollten durch abweichende Wünsche und Änderungen Mehrkosten entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.
4. Mitwirkung und Haftung des Kunden
4.1. Der Kunde verpflichtet sich, Concré alle Unterlagen und Informationen, die für die Erstellung des Werkes gemäß der Konzeption nötig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc.
4.2. Sollte der Kunde eine oder mehrere notwendigeUnterlagen und Informationen nicht innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung durchConcréin Textform, Concré – ebenfalls in Textform – zur Verfügung stellen, ist Concré berechtigt, die Arbeiten vorübergehend einzustellen und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen. Die Arbeiten werden in diesem Falle erst wieder aufgenommen, wenn der Kunde die fehlenden Unterlagen und Informationen Concré zur Verfügung stellt und die Abrechnung beglichen wurde. Concré behält sich im vorliegenden Fall die vorzeitige Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund nach den werkvertraglichen Regeln vor.
4.3. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Concré wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde stellt sicher, dass die Unterlagen, die er Concré für die Gestaltung des Werkes zur Verfügung stellt, nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Er hat Concré von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
4.5. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Concré unverzüglich mitzuteilen.
4.6. Der Kunde benennt Concréeinen oder mehrere Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich und/oder entscheidungsbefugt sind.
4.7. Der Kunde übergibt die Unterlagen in der Form, die mit Concré abgesprochen wurde.Fehlen konkrete Absprachen, stellt der Kunde die Unterlagen sowohl in gedruckter Form als auch elektronisch in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung.
4.8. Der Kunde ist für von ihm zur Verfügung gestellte Inhalte verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen und den Bestimmungen, insbesondere den Haftungsbestimmungen dieser AGB.
4.9. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahme wird vom Kunden getragen. In keinem Fall haftet Concré wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Concré haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.
4.10. Der Kunde stellt Concré von allen Verpflichtungen frei, die Dritte aufgrund einer Verletzung dieser Verantwortlichkeiten des Kunden gegenüber Concré geltend machen.
5. Vergütung, Mehr-, Fremd-, Zusatzkosten
5.1. Alle Leistungen von Concré sind, vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen, anderweitigen Vereinbarung, kostenpflichtig.Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
5.2. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den individuell getroffenen Vereinbarungen.
5.3. Mehr-, Fremd- oder Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.
5.4. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. MwSt.
5.5. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche zur Durchführung des Vertrags notwendige Auslagen wie z.B. Reise-, Übernachtungskosten, Spesen oder im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter, soweit sich diese Auslagen aus dem Vertrag ergeben.
5.6. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Auftragsdurchführung notwendigen Kosten Dritter (Fremdkosten) nach Ankündigung durch Concré zu zahlen und ggf. entsprechende Vollmachten zur Auftragserteilung im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen. Sofern Concré hier in Vorleistung geht, sind diese Kosten, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung und abweichend von den sonstigen Fälligkeitsregelungen, unverzüglich zu erstatten.
5.7. Die Änderung von Entwürfen, die Entwicklung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.8. Die Vergütung für Mehr, Fremd- und Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Fremdkosten sind nach Anfall zu erstatten.
6. Fälligkeit, Abnahme, Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
6.1. Die Vergütung ist, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung, spätestens bei Fertigstellung und Übergabe an den Kunden ohne Abzug fällig.
6.2. Das dem Kunden nach Fertigstellung übergebene Werk oder die vereinbarten Teilleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Übergabe auf Vollständigkeit und/oder Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Weist der Kunde das übergebene Werk oder die Teilleistungen nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Übergabe schriftlich unter Angabe des Grundes zurück, so gilt das Werk/die Teilleistung als vertragsgemäß abgenommen.
6.3. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Zurückweisung.
6.4. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
6.5. Concré ist berechtigt, ein Drittel des Auftragsvolumens nach Auftragserteilung als Abschlag in Rechnung zu stellen.
6.6. Concré ist berechtigt, nach Erbringung von Teilleistungen Zwischenrechnungen zu stellen.
6.7. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu überweisen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen setzt den Kunden auch ohne Zahlungserinnerung in Verzug.
6.8. Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
6.9. Bei Zahlungsverzug kann Concré Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB bei Verbrauchern verlangen, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.
6.10. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachkommt, kann Concrénach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.11. Falls durch das Verhalten des Kunden vor Beginn der Auftragsausführung der Vertrag beendet, vom Vertrag zurückgetreten oder gekündigt wird, kann Concré pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 Prozent des Honorars verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Concré einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
7. Urheberrecht und Nutzungsrechte, Vertragsstrafe
7.1. Jeder an Concré erteilte Auftrag ist ein Urheberwerk-Vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
7.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen von Concréunterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
7.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Concré weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
7.4. Concréüberträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschlandübertragen.
7.5. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durchConcré.
7.6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
7.7. Concréhat das Recht, auch bei Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
7.8. Concréist berechtigt, den Kunden ab Auftragsvergabe in Textform und/oder mit Logo als Kunden öffentlich bekanntzugeben sowie die Einzelproduktionen als Referenzen öffentlich zu publizieren und insbesondere zu Eigenwerbungszwecken zu nutzen.
7.9. Wünscht der Kunde ein Vorgehen nach Ziff. 7.7. und 7.8. nicht, kann der Kunde diesem ausdrücklich schriftlich widersprechen.
7.10. Soweit der Kunde vonConcréerarbeitete Gestaltungen, z.B. in Form von Filmen, Bildern, Grafiken, Musik, Sound, Produktionen, Dummies, programmierter Software, über den vereinbarten Vertragszweck hinaus benutzt, ist hierfür ebenfalls eine gesonderte Vergütung in angemessener Höhe zu entrichten.
7.11. Eine Veränderung der Konzepte, Ideen oder Arbeitsergebnisse von Concrédurch den Kunden oder Dritte ist nicht zulässig, solange dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wurde.
7.12. Vorschläge und Ideen des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
7.13. Bei Verstoß gegen die vorbenannten Bestimmungen ist unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall der Zuwiderhandlung zusätzlich zur Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der jeweils geschuldeten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
8. Haftung
8.1. Concrè haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Concré bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.2. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
8.3. Für mangelhafte Leistungen eingeschalteter Fremdunternehmen wird keine Haftung übernommen. Concré verpflichtet sich, dem Kunden etwaige Ansprüche aus Gewährleistungsrecht gegen Dritte abzutreten.
8.4. Aufgrund der Beschaffenheit des Internets, von Computersystemen, Smartphones, Tablets und sonstigen Endgeräten wird keine Gewähr für eine ununterbrochene Verfügbarkeit bereitgestellter Software, Internetseiten o.ä. übernommen.
8.5. Dem Kunden ist bekannt und der Kunde akzeptiert, dass Software und Webauftritte nach derzeitigem Stand der Technik nicht völlig frei von Fehlern erstellbar sind. Es kann ggf. auch vorkommen, dass ein Code nicht von jedem Endgerät korrekt ausgelesen, interpretiert oder verarbeitet wird. Trotz pflichtgemäßer Anstrengungen von Concré kann dies nicht völlig ausgeschlossen werden. Daher übernimmt Concré hierfür keine Haftung.
9. Gewährleistung, Verkürzung der Verjährung
9.1. Concré verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2. Nach Abnahme aufgetretene Mängel sind ebenfalls unverzüglich schriftlich gegenüber Concré zu rügen.
9.3. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt auf Nachbesserung durch Concré.
9.4. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Concré alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
9.5. Concré ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für Concré mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
9.6. Die Beweislastumkehr zu Lasten von Concré ist ausgeschlossen.
9.7. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind von dem Kunden zu beweisen.
9.8.Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, wegen Mängelfolgeschadens oder unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, sobald sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Concré beruhen.
9.9. Im Falle der durch den Kunden veranlassten Kündigung des Auftrages während der Ausführung des Auftrages, kann Concré vom Kunden die vereinbarte Vergütung in voller Höhe verlangen. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen entspricht, die Concré durch Nichtdurchführung des Auftrags oder Abbruch des Auftrags einspart.
9.10. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren spätestens in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Werkes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Kunden, die Verbraucher sind, sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Concré. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Elektronische Daten
10.1. Concré ist nicht verpflichtet, elektronische Daten oder Layouts, die elektronisch/digital erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde, dass ConcréDaten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
10.2. Die Aufbewahrungs- und Speicherzeit für Daten des Kunden beträgt 3 Jahre. Eine Konvertierung auf neuzeitlichere Datenprogramme erfolgt nicht innerhalb dieser Frist. Wünscht der Kunde die Konvertierung der Daten in neuere Programme, ist dies vom Kunden schriftlich anzuzeigen. Die Kosten der Daten-Konvertierung und der längeren Speicherzeit trägt der Kunde.
10.3. Hat Concré dem Kunden Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von Concré verändert werden.
10.4. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Kunde.
10.5. Concré haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von Concré ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen.
10.6. Concré erstellt Arbeiten nur in professionellen Dateien, die für Druckereien und Fachbetriebe der Datenverarbeitung kompatibel sind. Eine Gewähr für die Übernahmefähigkeit der Dateien in andere Programme, insbesondere die der PC-Welt, besteht seitens Concré nicht.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstandsvereinbarung
11.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von Concré in Hennef.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3. Gerichtsstand ist der Sitz von Concré, Hennef, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Concré ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: Hennef, September 2018 / Aktualisierung September 2019